Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.11.2005 |
Aktenzeichen: | 13 K 3521/04 |
Schlagzeile: |
Auflösung einer Ansparabschreibung bei Betriebsveräußerung im Anschluss an den Tod eines Freiberuflers
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Betriebsveräußerung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Bildung einer Ansparabschreibung ist nicht möglich, wenn eine Einnahmen-Überschussrechnung erst nach dem Tod eines Freiberuflers und der anschließenden Betriebsveräußerung durch die Witwe als Erbin abgegeben wird. Mit der Beendigung der konkreten betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen steht definitiv fest, dass es nicht mehr zu den vormals ins Auge gefassten „voraussichtlichen” Investitionen kommen wird und deshalb auch keine künftigen Abschreibungen vorgezogen werden können.
Hintergrund: Die gebotene objektive Realisierbarkeit der „voraussichtlichen” Investitionen ist nicht allein aus der Sicht des Wirtschaftsjahrs zu beurteilen, für das die Ansparrücklage gebildet wird, sondern es spielt auch eine Rolle, ob die (vorgeblich) geplanten Investitionen auch noch zu dem Zeitpunkt verwirklicht werden können, in welchem der Jahresabschluss erstellt und der Finanzbehörde vorgelegt wird. Die Anerkennung der Ansparrücklage setzt nach dem Sinn und Zweck der mit ihr vom Gesetzgeber intendierten Steuervergünstigung voraus, dass die der Rücklage zugrunde liegenden Investitionen nicht nur am betreffenden Bilanzstichtag, sondern auch noch im Zeitpunkt der Errichtung, Feststellung und Abgabe des Jahresabschlusses realisierbar sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.