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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.2005
Aktenzeichen: 10 K 1129/02

Schlagzeile:

Zu Weiterbildungszwecken genutztes Arbeitszimmer eines bei einer Versicherung angestellten Organisations-Programmierers nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Köln hat zu dem Urteil folgendes mitgeteilt:
- Arbeitszimmer-Kosten eines nichtselbständigen bei einer Versicherung tätigen Organisations-Programmierers keine Werbungskosten; Aufteilungsverbot § 12 Nr. 1 EStG.
- Keine Erhöhung des Grenzbetrags von 13.500 DM bei Unterhaltsleistungen an Kinder im Ausland, § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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