Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.11.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 1129/02 |
Schlagzeile: |
Zu Weiterbildungszwecken genutztes Arbeitszimmer eines bei einer Versicherung angestellten Organisations-Programmierers nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Köln hat zu dem Urteil folgendes mitgeteilt:
- Arbeitszimmer-Kosten eines nichtselbständigen bei einer Versicherung tätigen Organisations-Programmierers keine Werbungskosten; Aufteilungsverbot § 12 Nr. 1 EStG.
- Keine Erhöhung des Grenzbetrags von 13.500 DM bei Unterhaltsleistungen an Kinder im Ausland, § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.