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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2005
Aktenzeichen: 12 K 6263/03 E

Schlagzeile:

Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß (keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht)

Schlagworte:

Ergänzungsabgabe, Solidaritätszuschlag, Sondersteuer, Verfassungsmäßigkeit, Wiedervereinigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird.

Hintergrund: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Kläger der Meinung, dass der Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle. Der Staat sei nur berechtigt, zur Bewältigung von Notständen Sonderabgaben von kurzer Dauer zu erheben. Diese Voraussetzung erfülle der Solidaritätszuschlag nicht mehr.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster war anderer Auffassung und wies die Klage ab. Das Solidaritätszuschlaggesetz sei verfassungsgemäß. Da das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag in den allgemeinen Haushalt einfließe, handele es sich nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergänzungsabgabe. Dem Gesetzgeber stehe bei der Erschließung von Steuerquellen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der bei Erlass des Solidaritätszuschlaggesetzes nicht überschritten worden sei. Der Zweck, die Einnahmen wegen der mit der Wiedervereinigung zusammenhängenden finanziellen Belastungen zu verbessern, sei in der Gesetzesbegründung nachvollziehbar dargestellt.

Darin, dass der Gesetzgeber für das Jahr 2002 an dem Solidaritätszuschlag festgehalten habe, liege ebenfalls kein Verfassungsverstoß. Die Finanzlage des Bundeshaushalts habe sich von 1990 bis 2002 kontinuierlich und in erheblichem Umfang verschlechtert. Der Gesetzgeber habe deshalb Maßnahmen zur Stabilisierung des Haushalts treffen müssen. Ob die mit der Wiedervereinigung zusammenhängenden Kosten auf andere Weise hätten finanziert werden können, entziehe sich wegen des weitreichenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers einer Beurteilung durch das Gericht.

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