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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2005
Aktenzeichen: 10 K 6838/03 Kap

Schlagzeile:

Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000

Schlagworte:

Anwendungsvorschrift, Betrieb gewerblicher Art, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 105/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.2.2006):
Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG erstmals auf in 2001 erwirtschaftete Gewinne? Auslegung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG. Wann ist der Zeitpunkt der Einstellung eines Gewinns in eine Rücklage gegeben? Ist ein nicht den Rücklagen zugeführter Gewinn eines Betriebes gewerblicher Art als fiktiver Vermögenstransfer zu sehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 43 Abs 1 Nr 7c; EStG § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b; EStG § 52 Abs 37a S 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 19.10.2005 (10 K 6838/03 Kap)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.07.2007, Aktenzeichen I R 105/05 (durcherkannt).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt werden, führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000.

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