Quelle: |
Finanzgericht Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.10.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 55/03 (3) |
Schlagzeile: |
Übernahme einer Geldbuße sowie eine Geldauflage durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Bußgeld, Eigenbetriebliches Interesse, Geldauflage, Geldbuße
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 47/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.11.2006):
Stellt eine vom Arbeitgeber (GmbH) gezahlte Geldbuße sowie eine Geldauflage gemäß § 153a StPO, die gegen den als Gesellschafter und Geschäftsführer tätigen Kläger wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz persönlich verhängt worden war, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die strafrechtlichen Sanktionen in Höhe von ca. 79.000 DM nur gegen den Kläger persönlich gerichtet waren und dadurch das persönliche Interesse an der Zahlungsübernahme durch den Arbeitgeber gegenüber dessen eigenbetrieblichem Interesse überwiegt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 8
Vorgehend: Finanzgericht Bremen, Entscheidung vom 6.10.2005 (1 K 55/03 (3))