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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.10.2005
Aktenzeichen: 6 K 6404/02

Schlagzeile:

Kein geldwerter Vorteil beim Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz nach selbstverschuldetem Unfall des Arbeitnehmers mit einem Firmenwagen

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Abgeltung, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Nutzungswertbesteuerung, Regressverzicht, Schadenersatz, Unfall, Unfallkosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Verzichtet der Arbeitgeber nach einem selbst verschuldeten Unfall eines Arbeitnehmers mit einem Firmenwagen auf eine realisierbare Schadensersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer, so ist vom Arbeitnehmer kein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Mit der Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung des Firmenwagens sind auch alle außergewöhnlichen Kfz-Kosten abgegolten.

Hinweis: Es spielt keine Rolle, ob die Kosten bei einer privaten oder einer betrieblichen Fahrt entstehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Unfall schuldhaft verursacht wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 73/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Umfang der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung bei außergewöhnlichen, vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten infolge eines schuldhaft verursachten Unfalls des alkoholisierten Arbeitnehmers auf einer beruflich bedingten Fahrt mit dem ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Firmenfahrzeug. Fließt dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu, weil der Arbeitgeber auf eine realisierbare Schadensersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2 S 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2007, Aktenzeichen VI R 73/05 (Zurückverweisung). Die Leitsätze lauten:
1. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 v.H.-Regelung abgegolten.
2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.

Leider bestätigte der BFH damit nicht die Entscheidung des FG Berlin.

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