Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 293/01 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und ruhendem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei Übergabe von Nutzflächen an die Kinder unter Zurückbehaltung des Hofgrundstücks
Schlagworte: |
Abgrenzung, Betriebsaufgabe, Betriebsunterbrechung, Grundstück, Land- und Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Ruhender Betrieb, Vorweggenommene Erbfolge, Zurückbehaltung, Zwangsbetriebsaufgabe
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Baden-Württemberg befasst sich mit der Abgrenzung einer Betriebsaufgabe von einem ruhenden Betrieb im Bereich der Land- und Forstwirtschaft bei Übergabe von Nutzflächen an die Kinder unter Zurückbehaltung des Hofgrundstücks.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 7/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Liegt eine Betriebsunterbrechung oder eine Zwangsbetriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Eigenbetriebs vor, wenn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zunächst nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen und erst sechs Jahre später auch die Hofstelle übertragen werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 13; EStG § 14
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 10.11.2005 (3 K 293/01)