Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.11.2005
Aktenzeichen: 9 K 168/04

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Anerkennung eines Pkw-Mietvertrages zwischen einer Steuerberater-Kanzlei und einem Angestellten

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, Pkw-Nutzung, PKW-Überlassung, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein Angestellter eines Steuerberaters kaufte privat einen Pkw und vermietete diesen umsatzsteuerpflichtig an die Kanzlei. So holte er sich die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis als Vorsteuer zurück. Der Pkw wurde nicht nur für betriebliche Fahrten anderer Mitarbeiter der Kanzlei genutzt. Der den Wagen vermietende Arbeitnehmer durfte diesen auch für private Zwecke nutzen. Das Finanzgericht erkannte die Gestaltung an. Die umsatzsteuerliche Anerkennung des Mietvertrags sei – anders als bei der Ertragsteuer – nicht von einem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers abhängig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 77/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Ändert sich die Unternehmereigenschaft, wenn ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber einen Pkw vermietet und hieraus nachhaltig Einnahmen bezieht?
2. Steht § 42 AO dem Vorsteuerabzug entgegen?
3. Führt die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG, wonach Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung von Fahrzeugen entfallen, nur zu 50 Prozent abziehbar sind, zu einer Begrenzung des Vorsteuerabzugs, da das Fahrzeug im Unternehmen des Arbeitnehmers ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird?
4. Beruht die private Nutzung des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer auf einem anderen Rechtsgrund, nämlich dem Arbeitsverhältnis?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 15 Abs 1 Nr 1; UStG § 2 Abs 2; AO § 42; UStG § 15 Abs 1b

zur Suche nach Steuer-Urteilen