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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2005
Aktenzeichen: IX R 3/04

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2003
Aktenzeichen: VII 307/01

Schlagzeile:

Vergleichszahlung wegen des Rücktritts vom Vertrag und Prozesskosten als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei Vermietungseinkünften

Schlagworte:

Eigentumswohnung, Ertragsteuern, Grundstück, Prozesskosten, Schadensersatz, Vermietung, Vertrag, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird.

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