Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2005 |
Aktenzeichen: | IX R 3/04 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2003 |
Aktenzeichen: | VII 307/01 |
Schlagzeile: |
Vergleichszahlung wegen des Rücktritts vom Vertrag und Prozesskosten als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei Vermietungseinkünften
Schlagworte: |
Eigentumswohnung, Ertragsteuern, Grundstück, Prozesskosten, Schadensersatz, Vermietung, Vertrag, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird.