Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.06.2004 |
Aktenzeichen: | 12 K 6536/02 E |
Schlagzeile: |
Berechnung der negativen Einkünfte aus der Veräußerung von Finanzinnovationen ohne Berücksichtigung von Devisenkursschwankungen
Schlagworte: |
Finanzinnovation, Kapitaleinkünfte, Kursverfall, Marktrendite, Rückwirkung, Verfassung, Währung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2006, Aktenzeichen VIII R 43/05 (unbegründet).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 43/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.11.2005):
Rückwirkende Anwendung der durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) geänderten Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG -- Berechnung der Marktrendite bei Finanzinnovationen in ausländischer Währung nur für den Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, so dass Wechselkursschwankungen zwischen Kauf und Verkauf unberücksichtigt bleiben -- verfassungsrechtlich unzulässig (echte Rückwirkung)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 2; EStG § 52 Abs 37b; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 3.6.2004 (12 K 6536/02 E)
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Der Ansatz der Marktrendite setzt nach Wortlaut und Systematik von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG voraus, dass eine (vorhandene) Emissionsrendite nicht nachgewiesen ist waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.