Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.2005 |
Aktenzeichen: | 4 K 2103/04 |
Schlagzeile: |
Kein Kindergeld für arbeitssuchende Kinder zwischen 18 und 21 Jahren bei Nachlässigkeiten gegenüber der Agentur für Arbeit
Schlagworte: |
Agentur für Arbeit, Arbeitsloser, Arbeitslosigkeit, Grundwehrdienst, Kindergeld, Meldung, Wehrdienst
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 4/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2006):
Vier Monate arbeitsloser Sohn vor Einberufung zum Grundwehrdienst: Ist für die Gewährung des Kindergeldes nicht nur die Meldung als arbeitslos, sondern auch der fortbestehende Status als Arbeitssuchender erforderlich? Besteht demnach (trotz Aufhebung des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zum 1.8.1999) die Pflicht zur Erneuerung der Meldung nach drei Monaten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1; SGB 3 § 38 Abs 4 S 2; SGB 3 § 122 Abs 2 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.10.2005 (4 K 2103/04)