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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2005
Aktenzeichen: 15 K 1526/05

Schlagzeile:

Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt die konkrete Benennung der Dienstleistung und die Bezifferung des hierfür geschuldeten Betrags voraus

Schlagworte:

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Nachweis, Seniorenresidenz, Seniorenstift, Seniorenwohnanlage, Serviceleistungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Für die Gewährung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist es nicht ausreichend, dass zweifelsfrei in einem Gesamtentgelt (z.B. monatliche Pauschale einer Seniorenresidenz) auch ein nicht näher bestimmbarer Teilbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Wohnungsreinigung) enthalten ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist vielmehr die genaue Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.

Hinweis: Das Finanzgericht hat es offen gelassen, ob die Klägerin aufgrund des Residenzvertrages mit der Betreibergesellschaft der Seniorenresidenz Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung ist.

Eine Schätzung der anteiligen Aufwendungen der Klägerin für die Reinigung ihrer Wohnung lehnte das Finanzamt ab. Eine zutreffende und eine leicht nachprüfbare Trennung der Aufwendungen in diejenigen für abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistungen und für nicht abzugsfähige Dienstleistungen sei nicht möglich. Das Finanzgericht hat es offen gelassen, ob eine Schätzung dann zulässig wäre, wenn die Rechnung insgesamt über eine haushaltsnahe Dienstleistung lautet und darin ein Gesamtbetrag genannt ist, der auf mehrere Auftraggeber aufzuteilen wäre (z.B. mehrere Mietparteien lassen das Treppenhaus von einer Reinigungsfirma säubern).

Das Finanzgericht hat keine Revision zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI B 16/06.

Aktuelle Ergänzung: Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 10.10.2006 (Az: VI B 16/06) als unzulässig zurückgewiesen. Die Einlassung, zu der relativ jungen Vorschrift des § 35a EStG ergehe sehr viel widersprüchliche Rechtsprechung der Finanzgerichte sei kein ausreichender Grund, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertige. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

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