Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.11.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 3165/01 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes
Schlagworte: |
Ausgleichsanspruch, Existenzminimum, Günstigerprüfung, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Unterhalt
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 45/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Genügt ein potentiell möglicher (abstrakter) Ausgleichsanspruch nach § 1612b Abs. 1 BGB für die Anwendung des § 31 Satz 5 letzter Halbsatz? Steht demzufolge dem Kläger, der das Kindergeld nicht erhält, ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 31 Satz 5 EStG gegenüber der Mutter des Kindes auch dann zu, wenn dieser wegen der Höhe der Einkünfte des Kindes diesem gegenüber nicht barunterhaltsverpflichtet ist? Ist daher bei der Vergleichsrechnung des § 31 Satz 4 EStG das hälftige Kindergeld dem Kinderfreibetrag gegenüber zu stellen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 31 S 5; EStG § 31 S 4; BGB § 1612b Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 25.11.2005 (3 K 3165/01)