Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 21.09.2005 |
Aktenzeichen: | 3 V 295/05 |
Schlagzeile: |
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorab enstandenen Werbungskosten zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Gesetzliche Rentenversicherung, Rentenversicherung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Steuerzahler hat Beschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: X B 166/05.
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 01.02.2006, Az: X B 166/05, die Beschwerde zurückgewiesen. Der Leitsatz lautet:
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.