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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.09.2005
Aktenzeichen: 3 V 295/05

Schlagzeile:

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorab enstandenen Werbungskosten zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte

Schlagworte:

Altersvorsorge, Gesetzliche Rentenversicherung, Rentenversicherung, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Der Steuerzahler hat Beschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: X B 166/05.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 01.02.2006, Az: X B 166/05, die Beschwerde zurückgewiesen. Der Leitsatz lautet:
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

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