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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2005
Aktenzeichen: 5 K 450/00

Schlagzeile:

Umsätze eines Werbeagenten aus der Vermittlung von Versicherungen sind nicht nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Versicherungsberater, Versicherungsleistungen, Versicherungsvertreter, Werbeagent

Wichtig für:

Versicherungsunternehmen

Kurzkommentar:

Umsatzsteuerfreie Umsätze eines Versicherungsvertreters i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG liegen nur vor, wenn auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbar zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und dem Versicherten ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, die Zuführung von Interessenten sowie die reine Werbetätigkeit ist nach Auffassung des FG Niedersachsen – auch, wenn sie letztlich ursächlich für den Abschluss des Versicherungsvertrags war – nicht ausreichend.

Hintergrund: Der Kläger war für eine KG als selbstständiger Werbeagent tätig. Die KG vermittelt ausschließlich Versicherungen an Unternehmer. Zu diesem Zweck vereinbarte sie Gesprächstermine mit potenziellen Kunden. Diese wurden vom Kläger aufsucht. In dem Gespräch war es Aufgabe des Klägers, durch Vorstellung des Unternehmens der KG ein Vertrauensverhältnis zu den Kunden aufzubauen. Der Kläger erhob außerdem im Rahmen einer sog. versicherungstechnischen Inventur Daten über den Versicherungsverlauf der Sozialversicherungen, private Lebensversicherungen, Pensionsvereinbarungen und Direktversicherungen. Im Verlauf der Datenaufnahme bezog der Kläger keine Stellung dazu, welche Versicherungen abzuschließen seien. Erst aufgrund der von dem Kläger an die KG weitergegebenen Daten erstellte diese ein Versicherungskonzept. Dieses wurde dem Kunden dann von einem Hauptagenten als Vertragsangebot unterbreitet. Der Hauptagent war befugt, mit den Kunden Versicherungsverträge abzuschließen, wofür er eine Abschlussprovision erhielt.

Der Kläger erhielt als Vergütung für die Aufnahme der versicherungstechnischen Inventur Provisionen, deren Höhe sich nach dem Umfang der Tätigkeit richtete (Anbahnung und/oder Aufnahme der versicherungstechnischen Inventur, Empfehlungen, die zu Versicherungsabschlüssen mit Dritten führen und Zusatzaufnahmen für Ehefrauen der aufgesuchten Personen).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 50/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind die Umsätze eines Werbeagenten aus der Vermittlung von Versicherungen nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 4 Nr 10; UStG § 4 Nr 11; EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst a; HGB § 84

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