Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.11.2005 |
Aktenzeichen: | V R 63/02 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.10.2002 |
Aktenzeichen: | VI 86/02 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei "Duty-Free"-Läden
Schlagworte: |
Ausfuhrlieferung, Beförderung, Duty-Free, Duty-free-Shop, Ort der Lieferung, Reisende, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die im Transitbereich deutscher Flughäfen ausgeführten Umsätze werden im Inland ausgeführt.
Der Verkauf von "Duty-Free"-Waren im Transitbereich ist nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 befreit, weil der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a Nr. 1 UStG 1999 setzt einen Abnehmernachweis voraus.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung setzt insbesondere voraus, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes-UStG).
Der Betreiber eines "Duty-Free"-Ladens im Transitbereich eines deutschen Flughafens machte diese Steuerbefreiung für seine Verkäufe geltend. Der BFH hat entschieden, dass dem Betreiber die Steuerbefreiung nicht zusteht. Das Verbringen von Waren in einen "Duty-Free"-Laden durch dessen Betreiber ist noch keine Beförderung oder Versendung durch ihn in das Drittlandsgebiet, weil auch der Transitbereich der deutschen Flughäfen zum deutschen Staatsgebiet gehört.
Die Beförderung der im "Duty-Free"-Laden erworbenen Waren durch den Reisenden in das Drittlandsgebiet erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die Steuerbefreiung setzt in diesem Fall aber nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 9, 17 UStDV den dort vorgesehenen Abnehmernachweis durch den Verkäufer voraus. Dazu muss er insbesondere Namen und Anschrift des Käufers aufzeichnen. Dieses Erfordernis verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze.