Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2005 |
Aktenzeichen: | VI R 19/04 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2003 |
Aktenzeichen: | 4 K 350/00 |
Schlagzeile: |
Keine steuerlichen Vorteile durch Wechsel des Arbeitszimmers im gleichen Veranlagungszeitraum
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Renovierungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1.250 Euro begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.