Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.12.2005 |
Aktenzeichen: | VI R 63/03 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.08.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 292/99 |
Schlagzeile: |
Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit hängt von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit ab
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Arbeitslosigkeit, Arbeitszimmer, Ruhestand, Versorgungsbezüge, Vorab entstandene Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitslose
Kurzkommentar: |
Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.