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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.12.2005
Aktenzeichen: VI R 63/03

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.08.2003
Aktenzeichen: 3 K 292/99

Schlagzeile:

Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit hängt von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit ab

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Arbeitslosigkeit, Arbeitszimmer, Ruhestand, Versorgungsbezüge, Vorab entstandene Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitslose

Kurzkommentar:

Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.

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