Quelle: |
Verwaltungsgericht Halle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.01.2006 |
Aktenzeichen: | 5 A 74/04 |
Schlagzeile: |
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Personen, deren Einkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen, ist verfassungswidrig
Schlagworte: |
Existenzminimum, Verfassungsmäßigkeit, Zweitwohnungssteuer
Wichtig für: |
Studenten
Kurzkommentar: |
Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Personen, deren Einkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen, ist verfassungswidrig.
Hintergrund: Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle hat am 11.01.2006 in 18 gleichzeitig verhandelten Fällen entschieden, dass die Satzung der Stadt Halle (Saale) über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 25.06.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Halle/Saale Nr. 18 vom 10.09.2003, S. 11) verfassungswidrig ist.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 A 74/04 betrifft den Fall einer Studentin, die Ausbildungsförderung nach dem BaföG bezieht. Allerdings wird in diesem Urteil nicht der Aspekt der Bedürftigkeit behandelt, sondern die Verfassungswidrigkeit der Satzung festgestellt, weil der Abgabenschuldner nicht bestimmbar ist.
Hinweis: Inzwischen hat die Stadt Halle eine neue Zweitwohnungssteuersatzung rückwirkend erlassen.