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Quelle:

Spitzenverbände der Krankenkassen
Art des Dokuments: Rundschreiben
Datum: 08.11.2005
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Begriff des „Gesamteinkommens“ bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ab 1. Januar 2006

Schlagworte:

Familienversicherung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen befasst sich mit dem Begriff des „Gesamteinkommens“, soweit er bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ab 1. Januar 2006 zu beachten ist..

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben beschlossen, das gemeinsame Rundschreiben „Einnahmen zum Lebensunterhalt und Gesamteinkommen“ vom 14. März 2002 künftig getrennt (nach den beiden Einkommensarten) fortzuführen. Ein Zusammenhang zwischen beiden Einkommensbegriffen, der es aus fachlicher Sicht erforderlich macht oder zumindest sinnvoll erscheinen lässt, sie weiterhin in einem gemeinsamen Rundschreiben zu definieren, besteht nicht. Andere Einkommensbegriffe in der Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmen), werden daher von dem Rundschreiben nicht erfasst.

Hinweis: Die vom Gesetzgeber nach dem 8. November 2005 (Tag der Verabschiedung des gemeinsamen Rundschreibens) beschlossenen Änderungen im Steuerrecht, die zum 1. Januar 2006 in Kraft treten und auf das Gesamteinkommen durchschlagen, sind bereits berücksichtigt.

Hintergrund: Die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen ein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 400,00 EUR.

Die Einkommensgrenze von 400,00 EUR ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung immer dann zu berücksichtigen, wenn der Familienangehörige Arbeitsentgelt aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis erzielt. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder aus einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV handelt. Unerheblich ist bei dieser auf den Status eines geringfügig entlohnt Beschäftigten bezogenen Betrachtungsweise ferner, ob neben dem Arbeitsentgelt aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen bezogen wird und in welchem Verhältnis das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zum Gesamteinkommen steht. Ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung wird für die Anwendung der zweiten Einkommensgrenze nicht verlangt.

Das Rundschreiben ist wie folgt gegliedert:
1 Allgemeines
2 Begriff "Gesamteinkommen"
2.1 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
2.1.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
2.1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
2.1.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
2.1.4 Sonstige Einkünfte
2.1.4.1 Einkünfte aus Leibrenten
2.1.4.2 Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
2.2 Gewinnermittlung bei Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit
2.3 Saldierung von Einkünften
2.4 Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
2.5 Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens
3 Zurechnung von Einkünften
3.1 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit
3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
4 Kindererziehungsleistungen an Mütter der Jahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927
5 Pflegeleistungen/-gelder
5.1 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 36 ff. SGB XI, § 35 BVG, § 44 SGB VII, §§ 61, 64 SGB XII)
5.2 Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus öffentlichen Mitteln
5.3 Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus privaten Mitteln
Anlage Alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten

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