Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.08.2005
Aktenzeichen: VI R 39/04

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2004
Aktenzeichen: 10 K 1408/99

Schlagzeile:

Keine Abzugsbeschränkung für beruflich genutzte Räume im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, die zusätzlich zur Privatwohnung angemietet wurden

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Dachgeschoss, Mittelpunkt der Betätigung, Zweifamilienhaus

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003, Aktenzeichen VI R 124/01 und VI R 125/01).

Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen