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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 28.02.2006
Aktenzeichen: IV B 2 - S 2442 - 6/06

Schlagzeile:

Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG bei einer Realteilung

Schlagworte:

Realteilung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG bei einer Realteilung. Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle für Übertragungen ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.

Hintergrund: Werden im Zuge einer Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer (Realteiler) übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte g-bunden. Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG).

Das achtseitige BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
I. Definition der Realteilung
II. Abgrenzung der Realteilung von der Veräußerung/Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
III. Gegenstand der Realteilung
IV. Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer
1. Umfang des Betriebsvermögens
2. Betriebsverpachtung im Ganzen
V. Sicherstellung der Versteuerung der stillen Reserven
VI. Realteilung und Spitzen- oder Wertausgleich
VII. Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens
VIII. Sperrfrist
IX. Folgen bei Veräußerung oder Entnahme während der Sperrfrist
X. Zeitliche Anwendung

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