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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2005
Aktenzeichen: VI R 27/05

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.03.2005
Aktenzeichen: 2 K 1262/00

Schlagzeile:

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt zeitnahe Führung in geschlossener Form voraus

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Fahrtenbuch, Kraftfahrzeug, Privatnutzung, Überlassung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Hintergrund: Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit ein Prozent des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war.

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