Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.11.2005 |
Aktenzeichen: | I R 110/04 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.09.2004 |
Aktenzeichen: | 4 K 1120/02 |
Schlagzeile: |
Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)
Schlagworte: |
Altersteilzeit, Arbeitslohn, Blockmodell, Rückstellung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.
Bitte beachten: Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben vom 28.3.2007 (Az: IV B 2 - S 2175/07/0002) geregelt, wie die Altersteilzeitvereinbarungen in der steuerlichen Gewinnermittlung bilanzsteuerlichzu berücksichtigen sind.