Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.09.2005 |
Aktenzeichen: | V R 52/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 3255/96 |
Schlagzeile: |
Veranstalter von Glücksspielen können sich unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach EU-Recht berufen
Schlagworte: |
Glücksspiel, Spielcasino, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Veranstalter von Glücksspielen können sich unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 - Edith Linneweber - und Rs. C-462/02 - Savvas Akriditis-; BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01). Dies gilt für Glücksspiele aller Art, auch wenn sie unerlaubt betrieben werden.
Die Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der Spielkasinokonzession zuzurechnen. Fungiert dieser als "Strohmann" für einen Dritten ("Hintermann"), liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 11 UStG 1980 vor mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung (die Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die Besorgungsleistung (die – fingierten – Umsätze des "Hintermanns" an den Konzessionsinhaber) als steuerfrei behandelt werden können.