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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.12.2005
Aktenzeichen: 6 K 1059/03

Schlagzeile:

Fehlende Steuerfreistellung privater Telefonnutzung für Selbständige ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Eigenverbrauch, Steuerfreiheit, Telefonkosten, Telekommunikation, Ungleichbehandlung, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei Arbeitnehmern ist die Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten, Computern und Internet nach § 3 Nr. 45 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei kommt es auf den Umfang der Privatnutzung nicht an. Bei Selbstständigen ist hingegen die Privatnutzung als Privatentnahme zu erfassen und erhöht somit die Betriebseinnahmen.

In der Beschränkung der Steuerfreiheit der Vorteile der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten auf Arbeitnehmer liegt kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatz.

Hintergrund: Telefonkosten stellen bei Selbständigen vollumfänglich Betriebsausgaben dar. Die private Nutzung ist durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr.4 Satz 1 EStG zu berichtigen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Selbständige und Gewerbetreibende Kosten der privaten Lebensführung nicht steuerlich geltend machen dürfen. Sie werden dadurch nach Auffassung der Finanzrichter mit allen übrigen Steuerpflichtigen gleichgestellt, denen es ebenfalls verwehrt ist, derartige Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Würde man in derartigen Fällen dem Selbständigen/Gewerbetreibenden gestatten, durch private Telefonnutzung entstandene Kosten steuermindernd geltend zu machen, würde er – so das Finanzgericht in seiner Urteilsbegründung – den übrigen Steuerpflichtigen nicht gleichgestellt, vielmehr würde er gegenüber diesen ungerechtfertigt bevorzugt. Dieser Beurteilung stehe auch die systemwidrige Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG nicht entgegen.

Vor Einführung des § 3 Nr. 45 EStG war auch die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer – im Ergebnis gleich wie bei Selbständigen, wenn auch aufgrund anderer Vorschriften – als geldwerter Vorteil zu versteuern. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der zum 01.01.2001 eingeführten Steuerbefreiung die Nutzung des Internets verbreitert und dessen Akzeptanz vergrößert werden. Arbeitgeber, die zulassen, dass ihre Geräte auch privat durch Arbeitnehmer genutzt werden, sollen diese Leistung unbelastet von Lohnsteuer erbringen können. Im Übrigen soll die Steuerbefreiung zur Steuervereinfachung beitragen, weil so auf die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung verzichtet werden kann.

Die Beschränkung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Arbeitnehmer ist nach Auffassung des Finanzgerichts sachlich gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern regelmäßig bereits aus finanziellen Gründen ein Interesse daran, dass die private Mitbenutzung der Einrichtungen eingeschränkt wird. Im Gegensatz dazu fehlt es bei selbständigen Unternehmern an diesem Interessengegensatz. Eine Ausdehnung der Steuerfreiheit auf Unternehmer würde dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen. Der Arbeitnehmer hat hingegen diese Möglichkeit grundsätzlich nicht, da er auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers angewiesen ist und dieser eine solche Erlaubnis regelmäßig nicht unbegrenzt erteilen wird.

Hinweis: Siehe auch FG Münster, Urteil vom 17. August 2005, Aktenzeichen 12 K 3383/03 E, BFH-Az: XI R 50/05 und FG Sachsen, Urteil vom 08.02.2006, Az: 4 K 1435/02, BFH-Az: IV R 19/06.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen XI R 1/06 folgende Rechtsfrage anhängig:
Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass der Vorteil, welcher Arbeitnehmern durch die unentgeltliche private Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsanlage ihres Arbeitgebers zufließt, einkommensteuerfrei bleibt, jedoch bei Selbständigen die private Telefonnutzung als Privatentnahme besteuert wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 45; GG Art 3; EStG § 4 Abs 1 S 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 1

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