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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.10.2005
Aktenzeichen: II 165/05

Schlagzeile:

Umfassende Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung nach altem Recht

Schlagworte:

Handwerkliche Tätigkeit, Haushaltsnahe Dienstleistung, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Renovierungskosten, Steuerermäßigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Handwerkliche Tätigkeiten unterfallen nur eingeschränkt dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung nach altem Recht (bis 2005). Nur regelmäßig anfallende, laufende Arbeiten von geringem Umfang, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten, sind berücksichtigungsfähig. Grundlegende Renovierungsarbeiten, Aus- und Umbauten sind hingegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Handelt es sich um eine einheitliche Werkleistung, die auch Vorarbeiten und Hilfsverrichtungen umfasst, ist es nicht zulässig, einzelne Arbeitsgänge herauszulösen, die hypothetisch auch als einzelne Dienstleistung im Haushalt anfallen können. Wird allerdings außer einer nicht berücksichtigungsfähigen Tätigkeit eine von dieser unabhängige selbständige haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, kann diese haushaltsnahe Dienstleistung steuerermäßigend zu berücksichtigen sein.

Die Finanzrichter bestätigten damit die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 01.11.2004, Aktenzeichen: IV C 8 - S 2296 b - 16/04 – Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG).

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Bitte beachten: In den Jahren 2003 bis 2005 sind nur Aufwendungen für einfache Arbeiten (z.B. Streichen von Wänden, Tapezieren) abzugsfähig, die auch von einem Nicht-Fachmann erledigt werden können. Ab 2006 können nach einer Neuregelung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zusätzlich zur bisherigen Förderung 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (max. 600 Euro) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 77/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Definition des Begriffs "haushaltsnahe Dienstleistungen". Erfüllen handwerkliche Tätigkeiten für eine umfassende Fassadenrenovierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses (Gesamtrechnungsbetrag ca. 7.100 EUR, davon Dienstleistungsanteil ca. 4.600 EUR) die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder umfasst dieser Begriff lediglich regelmäßig anfallende "Wartungsarbeiten" im Haushalt, die das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen nicht überschreiten? Scheidet eine Aufgliederung einzelner Tätigkeiten der Handwerkerleistungen wegen der Einheitlichkeit der Baumaßnahme aus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 35a Abs 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.02.2007, Aktenzeichen VI R 77/05 (unbegründet).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
2. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.

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