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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.07.2003
Aktenzeichen: 3 K 2317/01

Schlagzeile:

Einheitliches Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer

Schlagworte:

Bescheid, Einheitliches Vertragswerk, Grunderwerbsteuer, Nichtigkeit, Offenbare Unrichtigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 44/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2005):
Einheitliches Vertragswerk - offenbare Unrichtigkeit des Bescheids.
Konnte das Finanzamt einen neuen, die Bauerrichtungskosten einbeziehenden Grunderwerbsteuerbescheid noch erlassen, weil dieser Bescheid ein "Erstbescheid" sei, denn der frühere Bescheid, der nur den Kaufpreis besteuert habe, sei inhaltlich unbestimmt und daher nichtig gewesen. Überdies lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 129 AO 1977 - einer Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - vor, denn der Sachverhalt, dass ein einheitliches Vertragswerk vorliege, sei dem Finanzamt bekannt gewesen. Das Finanzgericht hat in seinem Urteil den angefochtenen Bescheid als einen nach § 129 AO berichtigten Bescheid angesehen, weil der ursprüngliche Bescheid nicht nichtig gewesen sei.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 129; AO § 157 Abs 1; AO § 125; GrEStG § 8; GrEStG § 9
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Brandenburg , Entscheidung vom 22.7.2003 (3 K 2317/01)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2007, Aktenzeichen II R 44/05 (durcherkannt).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind .

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