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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.2005
Aktenzeichen: 16 K 1483/03 E

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen der § 23 Abs 3 Satz 8 EStG und § 22 Nr 3 S 1 EStG.

Schlagworte:

Devisenoptionsgeschäfte, Einkünfteumqualifizierung, Einkunftsart, Mindestbesteuerung, Verlust

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 43/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.1.2006):
Umqualifizierung von Verlusten aus Devisenoptionsgeschäften in Einkünfte gem. § 21 EStG – Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG
1. Subsidiarität der § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 2 EStG gegenüber § 21 EStG – Stellen die Verluste aus Devisenoptionsgeschäften Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, weil die bei der mit den Devisenoptionsgeschäften betrauten Bank vorhandenen – aus Mieteinnahmen stammenden – Geldmittel zur Reinvestition im Vermietungsbereich bestimmt waren?
2. Verstößt die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG i.d. für das Kj. 2001 gültigen Fassung sowie die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG gegen das objektive Nettoprinzip?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 23 Abs 2 Nr 1; EStG § 22 Nr 3 S 1; EStG § 2 Abs 3; EStG § 23 Abs 3 S 8; EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 9 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 29.9.2005 (16 K 1483/03 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2007, Aktenzeichen IX R 43/05 (durcherkannt).

Hinweis: Siehe BFH-Urteil vom 18.9.2007 - IX R 42/05 -

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