Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2005 |
Aktenzeichen: | 4 K 232/03 |
Schlagzeile: |
Wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung ohne tatsächliche Vornahme der betreffenden Investition ist kein Gestaltungsmissbrauch
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Investitionsabsicht, Nachweis
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Steuerpflichtige ist mangels eines gegenteiligen Hinweises im Gesetzeswortlaut grundsätzlich nicht daran gehindert, für dieselbe Investition eine erneute Rücklage zu bilden, wenn die bisherige Rücklage wegen Fristablaufs nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen ist. In der wiederholten Rücklagenbildung ohne die tatsächliche Vornahme der betreffenden Investition ist kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO zu sehen. Denn der Gesetzgeber hat für die Nichtdurchführung der geplanten Investition als Sanktion einen Gewinnzuschlag von 6 Prozent vorgesehen und sich offensichtlich mit diesem Missbrauchsvermeidungsinstrument begnügt. Im Falle der wiederholten Inanspruchnahme der Ansparrücklage und der wiederholten Nichttätigung der Investition greift auch der Gewinnzuschlag wiederholt ein, so dass der wirtschaftliche und finanzielle Anreiz zum Einsatz der Ansparrücklage als Steuersparinstrument begrenzt sein dürfte.
Bei der Bildung von Ansparabschreibungen für mehrerer Wirtschaftsgüter sind Einzelbuchungen aus Praktikabilitätsgründen nicht erforderlich, wenn mehrfach dieselbe Buchung für gleichartige Wirtschaftgüter (im Streitfall: 5 Ford Transit) mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe auszuführen wäre, sofern die voraussichtlichen Anschaffungskosten den in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG genannten Maximalbetrag nicht übersteigen. Einer Sammelbuchung stehen das Bestimmtheitserfordernis und das Gebot der Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung nicht entgegen, wenn aufgrund eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte Zuordnung der Rücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist.
Die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes zur Konkretisierung der geplanten Investition ist – selbst bei funktionsgleichen Wirtschaftsgütern – nicht erforderlich. Dem Gesetzeswortlaut ist die Verpflichtung zur Angabe des genauen Investitionszeitpunktes nach Monat, Quartal oder Jahr nicht zu entnehmen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 1/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist bei der beabsichtigten Anschaffung von fünf funktionsgleichen und nahezu identischen Wirtschaftsgütern (hier: Ford Transit) zur Konkretisierung der Investitionsabsicht die Benennung eines Investitionszeitpunktes erforderlich?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 3