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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2005
Aktenzeichen: 5 K 1742/04

Schlagzeile:

Steuerbefreiung für Vergütungen, die ein Kassier im Automatenspielbereich einer von einem Bundesland betriebenen Spielbank dem Tronc-Aufkommen erhält

Schlagworte:

Automatenspiel, Plein-Abzüge, Spielbank, Steuerbefreiung, Trinkgeld, Tronc-Aufkommen, Zwangstrinkgeld

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 8/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2006):
Sind Vergütungen, die ein Kassier im Automatenspielbereich einer von einem Bundesland betriebenen Spielbank anteilmäßig aus dem Tronc-Aufkommen erhält, als "Trinkgelder" steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG oder steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag einen konkret einklagbaren Rechtsanspruch auf Auszahlung seines Anteils am Trinkgeldaufkommen als variablen Gehaltsbestandteil hat? Fehlt es bei einem automatischen Einbehalt bestimmter Gewinnanteile des Spielers (Plein-Abzüge als sog. "Zwangstrinkgeld") bereits eindeutig an der Freiwilligkeit der Zahlung durch einen Dritten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 3 Nr 51; EStG § 19 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Brandenburg , Entscheidung vom 15.12.2005 (5 K 1742/04)

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