Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.04.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 1458/01 |
Schlagzeile: |
Einkünfteerzielungsabsicht eines Immobilienfonds bei alternativer Vermietungs-/Verkaufsabsicht
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Immobilienfonds, Liebhaberei, Verkaufsabsicht
Wichtig für: |
Kapitalanleger, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 47/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.1.2006):
Einkünfteerzielungsabsicht eines Immobilienfonds bei alternativer Vermietungs-/Verkaufsabsicht – Kann einem in der Rechtsform einer KG betriebenen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Zweck es war, ein Erbbaurecht mit aufstehenden Gebäuden zu vermieten und zu verwalten und der im Streitjahr 1994 das Grundstück vom Erbbauverpflichteten erwarb, wegen seines Interesses an einer baldmöglichen Veräußerung des Objekts die Einkünfteerzielungsabsicht – und damit die Anerkennung der erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – versagt werden, wenn er wie in den Vorjahren bis zu einem – im Streitjahr 1994 noch ungewissen, erst im Jahr 2000 auf Betreiben der Bank zur Abwendung des Konkurses erfolgten – Verkauf unverändert Vermietungseinkünfte erzielen wollte und tatsächlich erzielt hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1 Nr 6
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 27.4.2005 (3 K 1458/01)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 12.07.2006, Aktenzeichen IX R 47/05 (Zurückverweisung).