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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 15.03.2006
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes

Schlagworte:

Energiesteuer, Mineralölsteuer, Steuerrechtsänderungen, Stromsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundeskabinett hat 15.03.2006 einen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes (Energiesteuergesetz) verabschiedet. Mit dem Gesetzentwurf kommt die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach, die europäische Energiesteuerrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Das Mineralölsteuergesetz soll unter Berücksichtigung der eu¬roparechtlichen Vorgaben durch ein neues Energiesteuergesetz abgelöst werden.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:

Der bisherige Katalog der Steuergegenstände des Mineralölsteuergesetzes wird im Energiesteuergesetz nach den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie erweitert. Danach werden künftig insbesondere auch Steinkohle, Braunkohle und Koks als Energieerzeugnisse erfasst und besteuert.

Die Besteuerung von Erdgas wird neu geregelt, da sie nicht mehr der aktuellen Energiesteuerrichtlinie entspricht. Die Steuer entsteht nicht mehr mit der Aufnahme des Erdgases in das Leitungsnetz, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Verbraucher.

Die steuerliche Behandlung von zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen wird geändert. Entsprechend der Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie werden sie grundsätzlich von der Steuer befreit. In diesem Zusammenhang werden die Vorschriften zur Steuerbegünstigung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung wesentlich vereinfacht.

Einführung einer teilweisen Besteuerung der Biokraftstoffe.

Der Biokraftstoffbericht der Bundesregierung für das Jahr 2004 stellte eine europarechtlich unzulässige Überförderung von Biokraftstoffen in Höhe von 5 Cent je Liter Biodiesel und 10 Cent je Liter Beimischung fest.

Die zum Ausgleich vorgesehenen Steuersätze berücksichtigen auch den zwischenzeitlichen Anstieg der fossilen Kraftstoffpreise, die zu einer weiteren Überkompensation geführt hat.

Dadurch ergibt sich im Ergebnis eine europarechtlich konforme Besteuerung von:
- 15 Cent je Liter für Pflanzenöl
- 10 Cent je Liter für Biodiesel in Reinform
- 15 Cent je Liter für Biodiesel als Beimischungskomponente

In der Land- und Forstwirtschaft verwendete reine Biokraftstoffe bleiben von der Steuer befreit. Der in der Koalitionsvereinbarung vorgesehene Wechsel von der Steuerbefreiung der Biokraftstoffe zu einer Quotenregelung wird in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt.

Mit einer gesetzlichen Definition des Begriffes „Verheizen“ werden die gesetzgeberischen Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gezogen. Zugleich werden bestimmte energieintensive Prozesse auf Grundlage der Energiesteuerrichtlinie steuerlich begünstigt. Damit sollen durch die neue Definition des Begriffes „Verheizen“ bedingte Nachteile für Unternehmen, die durch die derzeitige Auslegung begünstigt sind, vermieden werden.

Wie auch in einigen unserer Nachbarstaaten wird für Gasöle, die steuerfrei als Kraftstoff in der Schifffahrt verwendet werden, eine Kennzeichnungspflicht eingeführt. Das erhöht den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung.

Hintergrund: Die Richtlinie 2003/96 EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51) – sog. Energiesteuerrichtlinie – ist am 31.10.2003 in Kraft getreten und in nationales Steuerrecht umzusetzen. Daneben sind weitere Änderungen im Mineralöl- und Stromsteuerrecht vorzunehmen, für die ein rechtlicher wie praktischer Regelungsbedarf besteht.
Die zur Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie im Mineralölsteuergesetz erforderlichen Änderungen sind zum Teil grundlegend und können sowohl unter systematischen Aspekten als auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung nicht mehr in das bestehende Mineralölsteuergesetz eingearbeitet werden. Das deutsche Mineralölsteuerrecht bedarf daher einer grundlegenden Neugestaltung.

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