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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2005
Aktenzeichen: 8 K 2890/03

Schlagzeile:

Berechnung geldwerter Vorteile für Dienstwagennutzung für Fahrten Wohnung-Arbeit nach Entfernungkilometer und nicht nach Wegstrecke

Schlagworte:

Aufteilung, Entfernungkilometer, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Öffentliche Verkehrsmittel, park & ride, PKW-Überlassung, Übermaßbesteuerung, Wegstrecke

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 68/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Dienstfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die tatsächlich zurückgelegte Teilstrecke oder auf die gesamten Entfernungskilometer (118 km) abzustellen, wenn das Fahrzeug nur für die Fahrten zum Bahnhof (park & ride) (3,5 km) und die übrige Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen eines vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei überlassenen Job-Ticket zurückgelegt wird? Führt dies zu einer Übermaßbesteuerung, weil nicht gleichzeitig die auf der Einnahmenseite zugrunde gelegte Entfernung bei den Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (1997-2001) geltend gemacht werden kann und der steuerpflichtige Zuschlag ca. 5.000 EUR über den tatsächlich angefallen Pkw-Kosten liegt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 8 Abs 2 S 3; EStG § 42d; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 4.4.2008, Aktenzeichen VI R 68/05. Die Leitsätze lauten:
1. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke .
2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird .

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