Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.01.2006 |
Aktenzeichen: | 3 K 5188/02 E |
Schlagzeile: |
Mögliche Verrechnung (von fiktiv) überschießenden beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben mit dem nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu versteuernden Einkommen
Schlagworte: |
Außerordentliche Einkünfte, Sonderausgabe, Tarifbegünstigung, Verrechnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 15/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2006):
Sind bei vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Einkünften Sonderausgaben ausschließlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (§ 2 Abs. 4 EStG) oder sind sie bei der Berechnung der Einkommensteuer nur den ordentlichen Einkünften zuzurechnen, bis der Grundfreibetrag erreicht ist, so dass die verbleibenden (überschießenden) Sonderausgaben noch bei den außerordentlichen Einkünften berücksichtigt werden können?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 2 Abs 4; EStG § 10; EStG § 34 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 19.1.2006 (3 K 5188/02 E)