Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.02.2006 |
Aktenzeichen: | 14 K 7144/02 E |
Schlagzeile: |
Werbeeinkünfte eines im Ausland lebenden Berufssportlers
Schlagworte: |
Ausland, Ausländische Einkünfte, Berufssportler, Beschränkte Steuerpflicht, Betriebsstätte, Persönlichkeitsrechte, Werbeeinkünfte
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 19/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2006):
Wie sind die Werbeeinkünfte eines im Ausland lebenden Berufssportlers zu qualifizieren? Wo befindet sich die Betriebsstätte des Berufssportlers, sind die Einkünfte "ausländische Einkünfte" i.S.d. § 34d EStG oder Einnahmen aus beschränkter Steuerpflicht und handelt es sich bei der Vermarktung des Namens des Berufssportlers um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (statt Vermietung und Verpachtung)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 49; EStG § 21 Abs 3; AStG § 2; EStG § 34c Abs 1; EStG § 34d Nr 2 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 9.2.2006 (14 K 7144/02 E)