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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.02.2006
Aktenzeichen: 15 K 6677/04 E

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Attest, Augenoperation, Außergewöhnliche Belastung, Hornhautkorrektur, Krankheit, Laser

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur können nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Hinweis: Nach der Kurzinfo 51/2006 der OFD Koblenz vom 22.06.2006 liegt bei Augenoperationen mittels Laser immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die OP-Methode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Die Kosten sind daher auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests anzuerkennen. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Bitte beachten: Zu dem gleichen Ergebnis kommt die Oberfinanzdirektion Münster in ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 013/2006 vom 10.07.2006.

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