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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.01.2006
Aktenzeichen: 5 K 2573/05

Schlagzeile:

Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber ist

Schlagworte:

Auftraggeber, Haushaltsnahe Dienstleistung, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Hausverwaltung, Verwalter, Wohnungseigentum

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Betracht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft – handelnd durch den Verwalter – Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen ist.

Das FG Köln bestätigte damit die Auslegung der Finanzverwaltung in Textziffer 8 des BMF-Schreibens vom 01.11.2004, Aktenzeichen IV C 8 - S2296b - 16/04.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Bitte beachten: In den Jahren 2003 bis 2005 sind nur Aufwendungen für einfache Arbeiten (z.B. Streichen von Wänden, Tapezieren) abzugsfähig, die auch von einem Nicht-Fachmann erledigt werden können. Ab 2006 können nach einer Neuregelung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zusätzlich zur bisherigen Förderung 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (max. 600 Euro) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 18/06 anhängig. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Definition des Begriffs "haushaltsnahe Dienstleistungen" bei Leistungen an eine Wohnungseigentümergemeinschaft – Erfüllen bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung die im Auftrag der Hausverwaltung für die Gemeinschaft erbrachten Leistungen (Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung und Winterdienst) die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen? Liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, wenn Wohnungseigentümer die Steuerermäßigung insoweit nicht beanspruchen können, während hingegen der Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses bei ansonsten gleichem Sachverhalt dies ohne weiteres geltend machen können?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 35a Abs 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2006, Az: VI R 18/06 (Erledigung der Hauptsache). Der BFH-Beschluss wurde nicht veröffentlicht.

Aktuelle Ergänzung: Mit BMF-Schreiben vom 03.11.2006 (Az: IV C 4 - S 2296b - 60/06) hat das Bundesfinanzministerium seine Auffassung geändert. In allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2003 ist ein Steuervorteil möglich, wenn der Verwalter in der Jahresabrechnung die auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallenden steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufführt. Gleiches gilt für Mieter, wenn sie eine Bescheinigung des Vermieters über die in den Nebenkosten enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege) vorweisen.

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