Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.02.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 5671/03 E,F |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG
Schlagworte: |
Mindestbesteuerung, Verfassung, Verlust, Verlustausgleich
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 76/06 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 16/06) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Sind die Regelungen der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG bei positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und Verlusten aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung, ohne Sonderabschreibungen in Anspruch genommen zu haben, im Veranlagungszeitraum 2001 verfassungswidrig? Ist das Gebot der Belastungsgleichheit nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, wenn die erzielten Verluste bei der Berechnung der Einkommensteuer nur teilweise berücksichtigt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 2 Abs 3; GG Art 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 8.2.2006 (1 K 5671/03 E,F)
Hinweis: Das Verfahren ist bis zur abschließenden Entscheidung des BVerfG 2 BvL 59/06 ausgesetzt (Beschluss vom 7. Februar 2007).