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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2006
Aktenzeichen: IX R 78/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2001
Aktenzeichen: 5 K 1769/99

Schlagzeile:

Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und damit zusammenhängende Schuldzinsen als sofort abziehbare Werbungskosten

Schlagworte:

Abfindung, Auffüllungszahlung, Ausgleichszahlung, Finanzierung, Scheidung, Schuldzinsen, Versorgungsausgleich, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Beamte

Kurzkommentar:

Ausgleichszahlungen, die ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00).

Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.

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