Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2006
Aktenzeichen: 11 K 2589/05 E

Schlagzeile:

Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken wegen Pollenallergie als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Allergie, Amtsarzt, Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Nachweis, Pollenallergie

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken wegen Pollenallergie sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn sich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme aus einem nachträglichen amtsärztlichen Gutachten ergibt.
.
Das FG Düsseldorf teilt ausdrücklich nicht die Auffassung des BFH, dass Aufwendungen wie die Kosten für das Fällen der Birken nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien, wenn das Gutachten vor Durchführung der Maßnahme erstellt worden ist,. Dem Wortlaut des § 33 EStG lasse sich eine derartige Nachweispflicht nicht entnehmen.

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH sind Krankheitskosten in der Regel gemäß § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 28/06 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind die Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken wegen Birkenpollenallergie der Tochter des Klägers ausnahmsweise auch ohne vorheriges amtsärztliches Attest als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33; EStDV § 64

Aktuelle Ergänzung: Das anhängige Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03. 2007 (Aktenzeichen III R 28/06). Danach ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.

zur Suche nach Steuer-Urteilen