Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.03.2006 |
Aktenzeichen: | 11 K 2589/05 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken wegen Pollenallergie als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Allergie, Amtsarzt, Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Nachweis, Pollenallergie
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken wegen Pollenallergie sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn sich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme aus einem nachträglichen amtsärztlichen Gutachten ergibt.
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Das FG Düsseldorf teilt ausdrücklich nicht die Auffassung des BFH, dass Aufwendungen wie die Kosten für das Fällen der Birken nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien, wenn das Gutachten vor Durchführung der Maßnahme erstellt worden ist,. Dem Wortlaut des § 33 EStG lasse sich eine derartige Nachweispflicht nicht entnehmen.
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH sind Krankheitskosten in der Regel gemäß § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 28/06 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind die Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken wegen Birkenpollenallergie der Tochter des Klägers ausnahmsweise auch ohne vorheriges amtsärztliches Attest als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33; EStDV § 64
Aktuelle Ergänzung: Das anhängige Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03. 2007 (Aktenzeichen III R 28/06). Danach ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.