Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.11.2005 |
Aktenzeichen: | 5 K 2497/01 |
Schlagzeile: |
Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Schlagworte: |
Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Kraftfahrzeug, Privatnutzung, Überlassung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 9/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Liegt ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" i.S. des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG auch dann vor, wenn sich der Reisezweck und die Geschäftspartner nur aus ergänzenden Unterlagen ergeben? Führen Mängel eines Fahrtenbuches zwingend zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung oder ist auf der Grundlage der vorhandenen Aufzeichnungen eine Schätzung des betrieblichen und privaten Kostenanteils möglich (vgl. BFH-Urteile vom 9.11.2005 – VI R 27/05, vom 16.11.2005 – VI R 64/04 und vom 16.3.2006 – VI R 87/04)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 8 Abs 2 S 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2; LStR Abschn 31 Abs 7 Nr 2
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Revision. Damit ist das Urteil rechtskräftig.