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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2005
Aktenzeichen: 10 K 3837/03

Schlagzeile:

Kindergeld für ein als "arbeitsuchend gemeldetes Kind" gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG

Schlagworte:

Arbeitsloser, Arbeitslosigkeit, Beweis, Kindergeld, Zeuge

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 12/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2006):
Ist ein Kind weiterhin als "arbeitsuchend gemeldetes Kind" gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitssuchendmeldung nicht innerhalb von drei Monaten erneuerte und somit die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit gem. § 38 Abs 4 S. 2 SGB III endete? Gerügt wird, dass das FG den Zeugenaussagen zur erfolgten Vorsprache beim Arbeitsamt nicht gefolgt ist.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1; SGB 3 § 122 Abs 2 Nr 3; SGB 3 § 38 Abs 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 14.3.2005 (10 K 3837/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des BFH nach § 126a FGO vom 25.09.2008, Aktenzeichen III R 12/06 (nicht veröffentlicht).

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