Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 3837/03 |
Schlagzeile: |
Kindergeld für ein als "arbeitsuchend gemeldetes Kind" gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
Schlagworte: |
Arbeitsloser, Arbeitslosigkeit, Beweis, Kindergeld, Zeuge
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 12/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2006):
Ist ein Kind weiterhin als "arbeitsuchend gemeldetes Kind" gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitssuchendmeldung nicht innerhalb von drei Monaten erneuerte und somit die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit gem. § 38 Abs 4 S. 2 SGB III endete? Gerügt wird, dass das FG den Zeugenaussagen zur erfolgten Vorsprache beim Arbeitsamt nicht gefolgt ist.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1; SGB 3 § 122 Abs 2 Nr 3; SGB 3 § 38 Abs 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 14.3.2005 (10 K 3837/03)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des BFH nach § 126a FGO vom 25.09.2008, Aktenzeichen III R 12/06 (nicht veröffentlicht).