Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.1990 |
Aktenzeichen: | VIII R 15/87 |
Schlagzeile: |
Personengesellschaft gewerblicher Grundstückshändler
Schlagworte: |
Gewerblicher Grundstückshandel
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
1. Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücksobjekte er-wirbt und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, betä-tigt sich nicht als gewerblicher Grundstückshändler.
2. Dies gilt auch dann, wenn an der Personengesellschaft ein Gesellschafter beteiligt ist, der Gesellschafter einer anderen Personengesellschaft ist, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigt bzw. der selbst Grundstücke an- und verkauft.
3. Ist eine natürliche Person an mehreren Personengesellschaften beteiligt, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen, ohne daß diese Gesellschaften die Drei-Objekt-Grenze überschreiten, so ist die natürliche Person durch die Beteiligung an diesen Personengesellschaften als gewerblicher Grundstückshändler tätig, wenn alle Personengesellschaften und der betreffende Gesellschafter selbst zusammengenommen mehr als drei Objekte an- und verkaufen.