Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.03.1983 |
Aktenzeichen: | I R 182/82 |
Schlagzeile: |
Finanzamt muß bei Entscheidung über den Einspruch eines Steuerpflichtigen grundsätzlich alle Tatsachen verwerten
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts muß bei der Entscheidung über den Einspruch eines Steuerpflichtigen grundsätzlich alle Tatsachen verwerten, die der Veranlagungsdienststelle bekannt sind. Geschieht dies nicht, weil erforder-lich gewesene Rückfragen unterblieben sind, so können die in der Einspruchs-entscheidung nicht berücksichtigten Tatsachen nach Ablauf des Rechtsbe-helfsverfahrens nicht mehr Gegenstand eines Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sein.