Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.1977 |
Aktenzeichen: | IV R 81/73 |
Schlagzeile: |
Zur Abgrenzung zwischen laufendem gewerblichem Gewinn und tarifbegünstigtem Betriebsaufgabegewinn bei der Veräußerung von Grundbesitz
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine Personengesellschaft, die ein Grundstück erwirbt, um darauf zur Vermie-tung oder Verpachtung bestimmte Industrie- oder Gewerbebauten zu errichten und damit einen Gewerbebetrieb zu betreiben, erzielt grundsätzlich keinen tarifbegünstigten Betriebsaufgabengewinn, sondern einen laufenden gewerblichen Gewinn, wenn sie etwa zwei Jahre später nach Scheitern des Projekts das Grundstück parzelliert, teilweise erschließt und die Parzellen an verschiedene Erwerber veräußert.