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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 28.03.2006
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7280 a - 14/06

Schlagzeile:

Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung bei Empfang der Rechnung durch einen beauftragten Dritten

Schlagworte:

Rechnung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Zur Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung bei Empfang der Rechnung durch einen beauftragten Dritten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz) nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung.

Hat der Leistungsempfänger einen Dritten mit dem Empfang der Rechnung beauftragt und wird die Rechnung unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o“ an den Dritten adressiert, gelten hinsichtlich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums.

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