Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 28.03.2006 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7304 - 11/06 |
Schlagzeile: |
Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen, die mit unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium befasst sich mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) für Eingangsleistungen, die mit unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.
Hintergrund: Mit Urteil vom 11. Dezember 2003, V R 48/02, hat der BFH entschieden, dass sich der Unternehmer bei einer unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung im unternehmerischen Interesse, die steuerfrei wäre, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würde, abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG darauf berufen kann, dass ihm der Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zusteht. Der BFH hatte im Streitfall dem Unternehmer das Recht zum Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze, die mit einer aus unternehmerischen Gründen zunächst unentgeltlich erfolgten Verpachtung zusammenhingen, zugesprochen, weil die ernsthafte Absicht, steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen, nachgewiesen worden war.
Zur Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung.