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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2005
Aktenzeichen: VII 200/2004

Schlagzeile:

Keine Steuervergünstigung nach altem Recht für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Erneuerung von Fenstern und Modernisierung eines Bades

Schlagworte:

Dienstleistung, Handwerkliche Tätigkeit, Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG in der bis 2005 geltenden Fassung kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die von den Klägern in Auftrag gegebenen Maßnahmen (Erneuerung von Fenstern und Modernisierung eines Bades) als haushaltsnahe Dienstleistung behandelt sehen wollte.

Sowohl beim Einbau neuer Fenster als auch bei der Modernisierung eines Bades handelt es sich schon begrifflich um keine Dienstleistung. Gegenstand dieser Maßnahmen ist die Lieferung und der Einbau von funktionstüchtigen Fenstern bzw. die Lieferung von Zubehör und die Erstellung eines neuen Bades. Die dabei zu erbringenden persönlichen Leistungen sind von nachrangiger Bedeutung. Für den Auftraggeber dieser Leistungen ist nicht die persönliche Arbeit, sondern das hergestellte Produkt maßgebend.

Außerdem handelt es sich bei diesen Arbeiten nicht um laufende, in regelmäßig Abständen wiederkehrende Abläufe, die von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft vorgenommen werden. Auch aufgrund der dafür erforderlichen handwerklichen Fachkenntnisse scheidet eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG aus.

Die Finanzrichter bestätigten damit die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 01.11.2004, Aktenzeichen: IV C 8 - S 2296 b - 16/04 – Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG).

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Bitte beachten: In den Jahren 2003 bis 2005 sind nur Aufwendungen für einfache Arbeiten (z.B. Streichen von Wänden, Tapezieren) abzugsfähig, die auch von einem Nicht-Fachmann erledigt werden können. Ab 2006 können nach einer Neuregelung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zusätzlich zur bisherigen Förderung 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (max. 600 Euro) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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