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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2005
Aktenzeichen: VII 278/2004

Schlagzeile:

Die von einem Schornsteinfeger vorgenommene jährliche Überprüfung der Feuerungsanlage ist keine haushaltsnahe Dienstleistung nach altem Recht (bis 2005)

Schlagworte:

Feuerungsanlage, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Heizkostenabrechnung, Hoheitliche Aufgabe, Schornsteinfeger

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei der Lieferung und Verlegung von Natursteinplatten, der Erstellung eines Hauswasseranschlusses und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verlegung und Erneuerung von Wasserleitungen in einer selbst bewohnten Immobilie handelt es sich ebenso wenig um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der bis 2005 geltenden Regelung wie bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung und der Wartung der dafür erforderlichen Messgeräte.

Auch für die von einem Schornsteinfeger vorgenommene jährliche Überprüfung der Feuerungsanlage kann keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beansprucht werden, da es sich um eine hoheitliche Maßnahme handelt, die nur von dem zuständigen Schornsteinfeger ausgeübt werden kann. Es besteht daher nach Auffassung des Finanzgerichts kein Bedürfnis, Schwarzarbeiten zu bekämpfen. Die von einem Schornsteinfeger erbrachten Leistungen seien daher nicht von der Intention des § 35a Abs. 2 EStG erfasst.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Bitte beachten: In den Jahren 2003 bis 2005 sind nur Aufwendungen für einfache Arbeiten (z.B. Streichen von Wänden, Tapezieren) abzugsfähig, die auch von einem Nicht-Fachmann erledigt werden können. Ab 2006 können nach einer Neuregelung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zusätzlich zur bisherigen Förderung 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (max. 600 Euro) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist rechtskräftig.

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